Still und heimlich und ohne großes Aufsehen wird es ab 1. Januar 2009 eine wichtige :: Veränderung :: in der deutschen Internetlandschaft geben: Durch die Vorratsdatenspeicherung werden zusätzlich neben den Verbindungsdaten beim Telefonieren ab Neujahr auch alle Internet-Verbindungsdaten für ein halbes Jahr gespeichert. Unter anderem beinhaltet dies die aktuelle IP-Adresse, Beginn und Ende der Internet-Nutzung sowie die Anschlusskennung. Zudem werden bei E-Mails die Adressen des Absenders und Empfängers sowie beide IP-Adressen gespeichert.
Angeblich werden nur die Verbindungsdaten, nicht aber die Inhalte gespeichert. Die Daten müssen laut Gesetz von den Telekommunikationsunternehmen für ein halbes Jahr gespeichert werden. Bei einem konkreten Verdacht haben Strafverfolger darauf Zugriff.
Sicher kann man es den Behörden entsprechend schwer machen. Zum Beispiel kann man auf Flohmärkten Prepaid-Karten kaufen, diese mit Ladekarten aufladen und öfters wechseln. Bei E-Mails könnte man gängige Verschlüsselungssoftware benutzen und auf hohem Niveau verschlüsseln und/oder generell anonyme Internetcafes benutzen.
Das alles geht aber auf Kosten der Freiheit und Lebensqualität jedes Einzelnen. Es kann nicht sein, dass man sich und sein Leben dafür komplett umstellen muss. Ich bin sehr gespannt, wie das Verfassungsgericht nächstes Jahr entscheiden wird.
Hier der komplette Inhalt des Paragraphen 113a:
§ 113a Speicherungspflichten für Daten
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. 2Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbeiten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese Daten speichert.
(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:
1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst,
4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
c) die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen,
d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,
5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern:
1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:
1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.
(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben.
(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.
(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend die Qualität und den Schutz der gespeicherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen möglich ist.
(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.
(Quelle: Bundesministerium der Justiz)






ich bin nicht so der fan von “alles speichern”. aber in dem fall bin ich sogar dafür. wieso? ganz einfach: bis jetzt gibt es sehr sehr viele fälle von betrügereien und sonstigen strafrechtlich nicht ganz legalen aktivitäten die durch mangelnde speicherung entweder “in vergesseneheit geraten” oder eine falsche person belasten.
ich bin mir ziemlich sicher, dass herr schmidt (fake-name) von der bna nicht aus langeweile die emails von herrn müller liest.
dieses gesetz ist notwendig um unschuldige vor strafrechtlichen folgen zu “beschützen” da die eindeutige ip (anschlußkennung) gespeichert wird, diese lässt sich nicht fälschen. über die speicherung von start und endzeit der internet-nutzung lässt sich streiten, die daten werden 100%ig in irgendeine statistik erscheinen (auch wenn das ja eigentlich nicht sein dürfte) – aber da mein rechner eh 24h am tag an und online ist, ist mir das egal ;)
das man eine ip-adresse fälschen kann ist ja bekannt. auch der header einer email lässt sich verfälschen was in vergangenheit schon des öffteren zu betrügereien verleiten lies.
ich verstehe jeden der da stutzig wird und denkt es ist unfair alles zu speichern blabla – und ich wünsche niemandem dieser personen das einmal die polizei vor seiner tür steht weil mit seiner ip kinderpornos ins internet geladen wurden (dies ist einem kunden passiert der während der “tatzeit” bei mir in der firma saß – zum glück für ihn)
Natürlich hat es Vorteile, wenn man alles speichert. Das ist ja auch das, was die Befürworter sagen. Aber: Mit den vorliegenden Daten können Profile von dir erstellt werden. Welche Seiten rufst du auf, für welche Themen interessierst du dich. Durch die E-Mails findet man heraus, mit wem du arbeitest und wer dein Freundeskreis ist. All dies ist zunächst einmal nicht schlimm…solange es nicht missbraucht wird. Aber wie das mit der Überwachung nun einmal so ist: Macht man es von einen Tag auf den anderen, fällt es auf. Macht man es langsam und beständig ist man irgendwann der totalen Überwachung ausgesetzt und hat ein zweites 1984. Das Schlimme ist: In allen (!) totalitären Staaten wird eine solche Überwachung eingesetzt. Und das gibt mir schon ein mulmiges Gefühl…